Beurlaubung bis zu 2 Tage ohne Verbindung zu den Ferien
Schülerinnen und Schüler können in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2 Tage vom Unterricht befreit werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
Beurlaubung in Verbindung mit Ferien
Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Bei Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien trifft die Entscheidung die Schulleiterin.
Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen. Die rechtliche Grundlage bildet § 3 Abs. 2 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOSGV).